
Bei einem Irrtum über Entschuldigungsgründe ist zu unterscheiden, ob der Täter 1. irrtümlich einen nicht anerkannten Entschuldigungsgrund annimmt oder dessen Grenzen verkennt, 2. unvermeidbar sich über das Vorliegen von Tatsachen irrt, die im Falle ihres Vorliegens zu einer Entschuldigung führen würden, oder 3. sich vermeidbar irrt. Im erste...
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